Artikel 42 Verbot der sachlichen Nachprüfung — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 42 Verbot der sachlichen Nachprüfung
Rückverweise
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
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