EU-RechtVerordnungenUnterhaltssachenKAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGENABSCHNITT 3 Gemeinsame BestimmungenArtikel 40

Artikel 40Durchsetzung einer anerkannten Entscheidung

In Kraft seit 30. Januar 2009
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