Artikel 39 Vorläufige Vollstreckbarkeit — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 39 Vorläufige Vollstreckbarkeit
Rückverweise
Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.
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