EU-RechtVerordnungenUnterhaltssachenKAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGENABSCHNITT 2 In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene EntscheidungenArtikel 38

Artikel 38Keine Stempelabgaben oder Gebühren

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