Artikel 10 Prüfung der Zuständigkeit — Unterhaltssachen
Gliederung
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 10 Prüfung der Zuständigkeit
Rückverweise
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
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