Artikel 26 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 — Lebensmittelaromen
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91
Rückverweise
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich erhält folgende Fassung:
2. Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich erhält folgende Fassung:
3. Buchstabe c zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich erhält folgende Fassung:
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