Artikel 24 Aufhebungen — Lebensmittelaromen
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Aufhebungen
Rückverweise
(1) Die Richtlinie 88/388/EWG, der Beschluss 88/389/EWG und die Richtlinie 91/71/EWG werden mit Wirkung vom 20. Januar 2011 aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 wird mit Wirkung vom Tag der Anwendbarkeit der in Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung genannten Liste aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
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