Artikel 22 Änderung der Anhänge II bis V — Lebensmittelaromen
Gliederung
KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 22 Änderung der Anhänge II bis V
Rückverweise
Änderungen der Anhänge II bis V dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach Stellungnahme der Behörde nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 21 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Keine Ergebnisse gefunden