Artikel 17 Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind — Lebensmittelaromen
Gliederung
KAPITEL IV KENNZEICHNUNG
Artikel 17 Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
Rückverweise
(1) 14. Juni 1989
ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
(2) Wird der Begriff „natürlich“ zur Bezeichnung eines Aromas in der Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a verwendet, so gilt Artikel 16.
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