Artikel 11 Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste — Lebensmittelaromen
Gliederung
KAPITEL III GEMEINSCHAFTSLISTE DER FÜR DIE VERWENDUNG IN ODER AUF LEBENSMITTELN ZUGELASSENEN AROMEN UND AUSGANGSSTOFFE
Artikel 11 Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste
(1) Aromen oder Ausgangsstoffe können nur dann nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn sie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen.
(2) Bei der Aufnahme eines Aromas oder eines Ausgangsstoffs in die Gemeinschaftsliste ist im Einzelnen anzugeben:
a) die Bezeichnung des zugelassenen Aromas oder Ausgangsstoffs;
b) soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen das Aroma verwendet werden darf.
(3) Änderungen der Gemeinschaftsliste erfolgen nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden