Artikel 8 Besondere Bedingungen für Farbstoffe — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTEN DER ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFE
Artikel 8 Besondere Bedingungen für Farbstoffe
Rückverweise
Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in die Gemeinschaftsliste in Anhang II unter der Funktionsklasse der Farbstoffe nur aufgenommen werden, wenn er einem oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Zwecke und außerdem einem der folgenden Zwecke dient:
a) das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherstellt, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist;
b) Lebensmittel äußerlich ansprechender macht;
c) normalerweise farblose Lebensmittel färbt.
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