EU-RechtVerordnungenSichere LebensmittelzusatzstoffeKAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTEN DER ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFEArtikel 6

Artikel 6Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe

In Kraft seit 20. Januar 2009
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