Artikel 32 Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe
(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die vor dem 20. Januar 2009 zugelassen wurden, werden von der Behörde einer neuen Risikobewertung unterzogen.
(2) 20. Januar 2010
Amtsblatt der Europäischen Union
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