Artikel 27 Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 27 Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen systematisch den Verbrauch und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ausgehend von einem risikobezogenen Ansatz und erstatten der Kommission und der Behörde in angemessenen zeitlichen Abständen Bericht über die Ergebnisse.
(2) Nach Anhörung der Behörde wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.
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