Artikel 26 Informationspflichten — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 26 Informationspflichten
(1) Der Hersteller oder Verwender eines Lebensmittelzusatzstoffes teilt der Kommission unverzüglich jede neue wissenschaftliche oder technische Information mit, die die Bewertung der Sicherheit des Zusatzstoffes berühren könnte.
(2) Der Hersteller oder Verwender eines Lebensmittelzusatzstoffes unterrichtet die Kommission auf deren Aufforderung über die tatsächliche Verwendung des Zusatzstoffes. Diese Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt.
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