Artikel 25 Sonstige Kennzeichnungsanforderungen — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL IV KENNZEICHNUNG
Artikel 25 Sonstige Kennzeichnungsanforderungen
Rückverweise
Die Artikel 21, 22, 23 und 24 gelten unbeschadet genauerer oder weiter gehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Gewichte und Maße oder über die Aufmachung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder über die Beförderung solcher Stoffe und Zubereitungen.
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