EU-RechtVerordnungenSichere LebensmittelzusatzstoffeKAPITEL IV KENNZEICHNUNGArtikel 22

Artikel 22Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

In Kraft seit 20. Januar 2009
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