Artikel 19 Auslegungsentscheidungen — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL III VERWENDUNG VON ZUSATZSTOFFEN IN LEBENSMITTELN
Artikel 19 Auslegungsentscheidungen
Rückverweise
Erforderlichenfalls kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden werden, ob
a) ein bestimmtes Lebensmittel einer der Gruppen in Anhang II angehört;
b) ein in den Anhängen II und III aufgeführter und mit der Mengenangabe „quantum satis“ zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Kriterien verwendet wird; oder
c) ein bestimmter Stoff der Definition des Begriffs „Lebensmittelzusatzstoff“ gemäß Artikel 3 entspricht.
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