Artikel 15 Verwendung von Zusatzstoffen in unverarbeiteten Lebensmitteln — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL III VERWENDUNG VON ZUSATZSTOFFEN IN LEBENSMITTELN
Artikel 15 Verwendung von Zusatzstoffen in unverarbeiteten Lebensmitteln
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in unverarbeiteten Lebensmitteln nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden.
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