Artikel 14 Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTEN DER ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFE
Artikel 14 Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen
Rückverweise
Die Spezifikationen der Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere bezüglich Herkunft, Reinheit und sonstiger notwendiger Angaben, werden nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 vorgesehenen Verfahren bei der ersten Eintragung eines Zusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III festgelegt.
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