EU-RechtVerordnungenSichere LebensmittelzusatzstoffeKAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTEN DER ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFEArtikel 12

Artikel 12Änderungen im Produktionsprozess oder in Ausgangsstoffen für einen Lebensmittelzusatzstoff, der bereits in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist

In Kraft seit 20. Januar 2009
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