Artikel 10 Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen — Sichere Lebensmittelzusatzstoffe
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTEN DER ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFE
Artikel 10 Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen
Rückverweise
(1) Ein Lebensmittelzusatzstoff, der die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bedingungen erfüllt, kann nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren aufgenommen werden in
a) die Gemeinschaftsliste in Anhang II der vorliegenden Verordnung und/oder
b) die Gemeinschaftsliste in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(2) Der Eintrag eines Lebensmittelzusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III enthält folgende Einzelheiten:
a) Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer;
b) Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf;
c) Bedingungen, unter denen der Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden darf;
d) gegebenenfalls Beschränkungen der direkten Abgabe des Lebensmittelzusatzstoffes an die Endverbraucher.
(3) Änderungen der Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III erfolgen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 vorgesehenen Verfahren.
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