EU-RechtVerordnungenVerwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)KAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTE DER ZUGELASSENEN LEBENSMITTELENZYMEArtikel 6

Artikel 6Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelenzymen in die Gemeinschaftsliste

In Kraft seit 20. Januar 2009
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