Artikel 5 Verbot nichtkonformer Lebensmittelenzyme und/oder nichtkonformer Lebensmittel — Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTE DER ZUGELASSENEN LEBENSMITTELENZYME
Artikel 5 Verbot nichtkonformer Lebensmittelenzyme und/oder nichtkonformer Lebensmittel
Rückverweise
Niemand darf ein Lebensmittelenzym oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelenzym verwendet worden ist, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung des betreffenden Lebensmittelenzyms nicht mit dieser Verordnung und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in Einklang steht.
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