Artikel 4 Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme — Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSLISTE DER ZUGELASSENEN LEBENSMITTELENZYME
Artikel 4 Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme
Rückverweise
Nur die in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Lebensmittelenzyme dürfen als solche in Verkehr gebracht und in Lebensmitteln gemäß den in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Spezifikationen und Bedingungen verwendet werden.
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