Artikel 24 Inkrafttreten — Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)
Gliederung
KAPITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 und 5 gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeinschaftsliste. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten in den Mitgliedstaaten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lebensmittelenzymen und unter Verwendung von Lebens33mittelenzymen hergestellten Lebensmitteln.
Die Artikel 10 bis 13 gelten ab dem 20. Januar 2010.
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