Artikel 21 Änderung der Richtlinie 2000/13/EG — Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)
Gliederung
KAPITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Änderung der Richtlinie 2000/13/EG
Die Richtlinie 2000/13/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 6 Absatz 6 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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