Artikel 16 Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung — Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)
Gliederung
KAPITEL IV VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 16 Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung
Die Rechtsgrundlage für die Finanzierung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Maßnahmen ist Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
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