EU-RechtVerordnungenVerwendung von Enzymen in Lebensmitteln (ausgenommen jener in Zusatzstoffen)KAPITEL III KENNZEICHNUNGArtikel 11

Artikel 11Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

In Kraft seit 20. Januar 2009
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