Artikel 9 Durchführungsvorschriften — Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
Gliederung
KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 9 Durchführungsvorschriften
Rückverweise
(1) Nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 werden die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung spätestens 24 Monate nach Erlass der sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften von der Kommission erlassen; diese betreffen insbesondere:
a) Inhalt, Aufmachung und Vorlage des Antrags nach Artikel 4 Absatz 1;
b) die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags;
c) die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde nach Artikel 5 enthalten sein müssen.
(2) Im Hinblick auf den Erlass der Durchführungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a konsultiert die Kommission die Behörde, die ihr binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen Vorschlag bezüglich der für eine Risikobewertung der betreffenden Stoffe notwendigen Daten vorlegt.
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