Artikel 8 Ergänzende Informationen zur Risikobewertung — Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
Gliederung
KAPITEL II EINHEITLICHES VERFAHREN
Artikel 8 Ergänzende Informationen zur Risikobewertung
Rückverweise
(1) Fordert die Kommission vom Antragsteller ergänzende Informationen zu Aspekten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement an, legt sie in Absprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, binnen der diese Informationen vorgelegt werden können. In diesem Fall kann die Frist gemäß Artikel 7 entsprechend verlängert werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dieser Verlängerung und macht die ergänzenden Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich, sobald diese vorliegen.
(2) Werden die ergänzenden Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Frist übermittelt, wird die Kommission auf der Grundlage der bereits vorgelegten Informationen tätig.
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