Artikel 15 Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten — Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
Gliederung
KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 15 Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten
Rückverweise
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der Behörde mit Bezug auf die einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften den Namen und die Anschrift (einschließlich Ansprechpartner) der für das einheitliche Verfahren zuständigen nationalen Behörde.
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