Artikel 13 Notfälle — Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
Gliederung
KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 13 Notfälle
Rückverweise
In Notfällen im Zusammenhang mit einem in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Stoffe, insbesondere in Bezug auf ein Gutachten der Behörde, werden Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Verfahren der Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen.
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