Artikel 10 Fristverlängerung — Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
Gliederung
KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10 Fristverlängerung
Rückverweise
In Ausnahmefällen kann die Kommission unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Fristen von sich aus oder gegebenenfalls auf Antrag der Behörde verlängern, wenn die Art der betreffenden Angelegenheit dies rechtfertigt. In diesem Fall informiert die Kommission gegebenenfalls den Antragsteller und die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung und die Gründe dafür.
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