Artikel 56 Änderung der Richtlinie 1999/45/EWG — Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Gliederung
TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 56 Änderung der Richtlinie 1999/45/EWG
Die Richtlinie 1999/45/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Worte „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ersetzt.
2. Die Worte „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ werden an folgenden Stellen durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt:
3. In Anhang VI Teil B Nummer 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich und Absatz 5 werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
4. In Anhang VI Teil B Nummer 4.2 letzter Absatz werden die Worte „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
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