Artikel 51 Freier Warenverkehr — Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Gliederung
TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 51 Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen im Sinne dieser Verordnung, die dieser Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen der Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung untersagen, beschränken oder behindern.
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