Artikel 47 Sanktionen bei Verstößen — Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Gliederung
TITEL VI ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DURCHSETZUNG
Artikel 47 Sanktionen bei Verstößen
Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Verordnung und treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften über Sanktionen bis 20. Juli 2010 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
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