EU-RechtVerordnungenEinstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren GemischenTITEL VI ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DURCHSETZUNGArtikel 43

Artikel 43 Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchsetzung zuständigen Behörden und zwischenbehördliche Zusammenarbeit

In Kraft seit 20. Januar 2009
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