Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise — Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Gliederung
TITEL III GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise
Rückverweise
Ist ein Stoff oder Gemisch in mehreren Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft, so erscheinen alle aufgrund dieser Einstufung erforderlichen Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind.
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