Artikel 19 Gefahrenpiktogramme — Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Gliederung
TITEL III GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 19 Gefahrenpiktogramme
(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevanten Gefahrenpiktogramm(e) zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 33 entsprechen Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V.
(3) Das den jeweiligen Einstufungen entsprechende Gefahrenpiktogramm ist in den Tabellen in Anhang I angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
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