EU-RechtVerordnungenEinstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren GemischenTITEL II GEFAHRENEINSTUFUNGKAPITEL 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die EinstufungArtikel 13

Artikel 13 Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen

In Kraft seit 20. Januar 2009
Up-to-date