EU-RechtVerordnungenEinstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren GemischenTITEL II GEFAHRENEINSTUFUNGKAPITEL 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die EinstufungArtikel 10

Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen

In Kraft seit 20. Januar 2009
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