ANHANG II BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE — Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen.
Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische.
In Teil 2 sind die Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise aufgeführt, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter Gemische aufzunehmen sind.
Teil 3 enthält besondere Vorschriften für die Verpackung.
Teil 4 enthält eine besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.
Teil 5 enthält eine Liste gefährlicher Stoffe und Gemische, für die Artikel 29 Absatz 3 gilt.
Die Hinweise in den Kapiteln 1.1 und 1.2 sind Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 1 zuzuordnen, die aufgrund ihrer physikalischen Gefahren, ihrer Gesundheitsgefahren oder ihrer Umweltgefahren eingestuft sind.
Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.
Für Stoffe und Gemische, die bei Raumtemperatur instabil sind, beispielsweise Acetylen.
Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid.
Für Stoffe und Gemische, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind, die jedoch explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden können. Bei Stoffen kann dies bei Halogenkohlenwasserstoffen der Fall sein und bei Gemischen, wenn sie einen entzündbaren flüchtigen Bestandteil enthalten oder wenn ein Verlust eines nicht entzündbaren flüchtigen Bestandteils vorliegt.
Für Stoffe und Gemische, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, beispielsweise Diethylether, 1,4-Dioxan.
Für Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Abschnitt 2.1. selbst nicht als explosiv eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explosive Eigenschaften aufweisen können, wenn sie unter ausreichendem Einschluss erhitzt werden. Insbesondere Stoffe, die sich bei Erhitzen in einer Stahlblechtrommel explosionsartig zersetzen, zeigen diese Eigenschaft nicht, wenn sie in einem schwächeren Behälter erhitzt werden.
Für Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid.
Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorie 3 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid.
Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorien 1 und 2 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise die Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid.
Für Stoffe und Gemische, die bedenklich sind, weil sie die Haut austrocknen und Schuppenbildung oder Hautrisse fördern, die jedoch den Kriterien für Hautreizung in Anhang I Abschnitt 3.2 nicht entsprechen, auf der Grundlage
praktischer Beobachtungen oder
einschlägiger Belege für ihre vermutete Wirkung auf die Haut.
Für Stoffe oder Gemische, bei denen eine Prüfung auf Augenreizung offenkundige Anzeichen für systemische Toxizität oder Mortalität bei den Versuchstieren ergeben hat, was wahrscheinlich auf die Absorption des Stoffes oder Gemisches über die Augenschleimhaut zurückzuführen ist. Der Hinweis erfolgt auch, wenn es beim Menschen Belege für eine systemische Toxizität bei Berührung mit den Augen gibt.
0,1
Für Stoffe und Gemische zusätzlich zur Einstufung als inhalationstoxisch, falls Daten vorliegen, denen zufolge der Toxizitätsmechanismus aus einer Ätzwirkung besteht, gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2.3.3 und Tabelle 3.1.3 Hinweis 1.
Für Stoffe und Gemische, die inhaliert werden können, zusätzlich zur Einstufung als hautätzend, falls keine Prüfdaten über die akute Toxizität bei Inhalation vorliegen.
Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sind Gemischen gemäß Artikel 27 Absatz 6 zuzuordnen.
0,15
EUH201 — „Achtung! Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.“
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml kann der Hinweis wie folgt lauten:
EUH201 — „Achtung! Enthält Blei.“
Das Kennzeichnungsetikett auf der unmittelbaren Verpackung von Klebstoffen auf der Grundlage von Cyanacrylat muss folgenden Hinweis tragen:
EUH202 — „Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“
Entsprechende Sicherheitshinweise müssen der Verpackung beigegeben werden.
0,0002
EUH203 — „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
0,0002
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw. oder Gemische davon), muss folgenden Hinweis tragen:
EUH204 — „Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Sofern dies nicht bereits auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angegeben ist, müssen Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, folgenden Hinweis tragen:
EUH205 — „Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH206 — „Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.“
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung der oben genannten Gemische muss folgenden Hinweis tragen:
EUH207 — „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.“
0,1
EUH208 — „Enthält ‚Name des sensibilisierenden Stoffes‘. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
o
o
EUH209 — „Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.“ oder
EUH209A — „Kann bei Verwendung entzündbar werden.“
Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden, die jedoch
≥ 0,1 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorie 1, Inhalationsallergen der Kategorie 1oder als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
≥ 0,1 % eines Stoffes, der als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorien 1A, 1B und 2 oder als Stoff mit Wirkungen auf/über Laktation eingestuft ist, oder
mindestens einen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen und von ≥ 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen,der anderweitig als gesundheits- oder gefährlich für die Umwelt eingestuft ist oderfür den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt,
enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen:
EUH210 — „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.“
Es sei darauf hingewiesen, dass für Aerosole auch die Kennzeichnungsvorschriften in den Abschnitten 2.2. und 2.3. des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG gelten.
3.1.1.1. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
3.1.1.2. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, eine Aspirationsgefahr darstellt und nach Anhang I Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft sowie nach Anhang I Abschnitt 3.10.4.1 gekennzeichnet wird, mit Ausnahme von Stoffen und Gemischen, die in Form von Aerosolpackungen oder in Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
3.1.1.3. Enthält ein Stoff oder Gemisch mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze, und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten:
| No. | Bezeichnung des Stoffes | Konzentrationsgrenzen | ||
| CAS-Nr. | Bezeichnung | EG-Nr. | ||
| 1 | 67-56-1 | Methanol | 200-659-6 | ≥ 3 % |
| 2 | 75-09-2 | Dichlormethan | 200-838-9 | ≥ 1 % |
Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 8317 über „Kindergesicherte Verpackungen — Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der International Standard Organisation (ISO) entsprechen.
Kindergesicherte Verschlüsse von nichtwiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der Norm EN 862 „Verpackung — Kindergesicherte Verpackung — Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) entsprechen.
3.1.4.1. Nur Laboratorien, die der aktuellen Ausgabe der EN ISO/IEC-Norm 17025 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den oben genannten Normen befugt.
Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.
In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:
Der verwendete Verschluss ist so beschaffen, dass er keine Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 erfordert, oder
der betreffende Verschluss ist geprüft worden und entspricht den oben genannten Normen.
Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2 oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 und 2 oder als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe der Kategorien 1 und 2 eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.
3.2.2.1. Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als „extrem entzündbare Aerosole“ oder als „entzündbare Aerosole“ eingestuft und gekennzeichnet sind.
3.2.2.2. Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 „Verpackung — Tastbare Gefahrenhinweise — Anforderungen“ entsprechen.
Unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebenen Informationen wird die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG um folgenden Hinweis ergänzt:
EUH401 — „Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.“
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