Artikel 5 Empfehlungen zu unvorhergesehenen Änderungen — Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Empfehlungen zu unvorhergesehenen Änderungen
Rückverweise
(1) Vor Einreichung oder Prüfung einer Änderung, deren Einstufung in dieser Verordnung nicht geregelt ist, kann ein Inhaber oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die in Artikel 31 der Richtlinie 2001/82/EG oder die in Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Koordinierungsgruppe (im Folgenden die „Koordinierungsgruppe“) oder, im Fall einer Änderung einer zentralisierten Zulassung, die Agentur ersuchen, eine Empfehlung für die Einstufung der Änderung abzugeben.
Die Empfehlung nach Unterabsatz 1 steht im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Leitlinien. Sie wird innerhalb von 45 Tagen nach Empfang des Ersuchens abgegeben und dem Inhaber, der Agentur und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten übermittelt.
(2) Die Agentur und die beiden in Absatz 1 genannten Koordinierungsgruppen arbeiten zusammen, um die Kohärenz der gemäß Absatz 1 abgegebenen Empfehlungen zu gewährleisten, und veröffentlichen diese Empfehlungen nach Streichung aller vertraulichen Angaben geschäftlicher Art.
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