Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil
Vorwort/Präambel
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.
Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Was die Richtlinie 1999/4/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/4/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2000/36/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/36/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/36/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
1. Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer
2. Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
4. Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel
5. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
6. Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
7. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
8. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
9. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr
10. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
11. Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
12. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft
Was die Richtlinie 89/391/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Einzelrichtlinien vorzunehmen, die sich aufgrund der Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung sowie des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands ergeben. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Einzelrichtlinien bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend erhält Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG folgende Fassung:
„Artikel 17 - Ausschussverfahren
(1) Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 genannten Einzelrichtlinien zur Berücksichtigung
a) der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung angenommenen Richtlinien,
b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands
wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Einzelrichtlinien werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Was die Richtlinie 92/29/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Anpassungen der Anhänge der Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend erhält Artikel 8 der Richtlinie 92/29/EWG folgende Fassung:
„Artikel 8 - Ausschussverfahren
(1) Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Was die Richtlinie 2002/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Anpassungen des Anhangs der Richtlinie vorzunehmen, die sich aufgrund des Erlasses von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten sowie des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen ergeben. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend erhalten die Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2002/44/EG folgende Fassung:
„Artikel 11 - Technische Änderungen
Rein technische Änderungen des Anhangs dieser Richtlinie werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe
a) des Erlasses von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten;
b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 12 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Artikel 12 - Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Was die Richtlinie 2003/10/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Änderungen vorzunehmen, die sich aufgrund des Erlasses von Richtlinien auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten sowie des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms ergeben. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend erhalten die Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2003/10/EG folgende Fassung:
„Artikel 12 - Technische Änderungen
Rein technische Änderungen werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe
a) der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien;
b) des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 13 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Artikel 13 - Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Was die Richtlinie 2004/40/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Änderungen des Anhangs der Richtlinie nach Maßgabe der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/40/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 2006/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Änderungen der Anhänge der Richtlinie nach Maßgabe der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung am Arbeitsplatz vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 76/767/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge und die Bestimmungen der Einzelrichtlinien, die in jeder dieser Richtlinien angegeben sind, an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG und ihrer Einzelrichtlinien bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 76/767/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
2. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 76/769/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit — wie im Falle eines dringenden Erfordernisses, die Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Verwendung gefährlicher Stoffe zu verstärken — die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 76/769/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 2a erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
Was die Richtlinie 94/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die angesichts des Fortschritts des technischen Kenntnisstands und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/25/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 94/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 6a erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
Was die Richtlinie 96/73/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Maßnahmen zu erlassen, die für die Anpassung der in Anhang II dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden der quantitativen Analyse an den technischen Fortschritt notwendig sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen jener Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend erhalten die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 96/73/EG folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Kommission passt die in Anhang II vorgesehenen quantitativen Analysemethoden an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Was die Richtlinie 1999/45/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/45/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
Was die Richtlinie 2002/24/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie oder die Bestimmungen der in Anhang I genannten Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG oder der Einzelrichtlinien bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/24/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 2003/37/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie und die technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien anzupassen sowie Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von selbstständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/37/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2004/22/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, geeignete Maßnahmen treffen, um die gerätespezifischen Anhänge (MI-001 bis MI-010) zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/22/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/22/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 76/160/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die im Anhang enthaltenen Parameterwerte G und I sowie die Analyseverfahren an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 76/160/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 91/271/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anforderungen der Abschnitte A, B und C des Anhangs I zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 91/271/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
9. In Artikel 18 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Was die Richtlinie 91/676/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder zu ergänzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 91/676/EWG wie folgt geändert:
1. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
2. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 94/63/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen zu überarbeiten und die Anhänge, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte, an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/63/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 94/63/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 96/82/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen und harmonisierte Kriterien für die Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 96/82/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 1999/31/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und Maßnahmen zur Normung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/31/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 1999/94/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/94/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/94/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2000/76/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für die Anforderungen bezüglich der Verringerung der Häufigkeit bestimmter regelmäßiger Messungen festzulegen, zu entscheiden, ab welchem Termin kontinuierliche Messungen bestimmter Emissionsgrenzwerte durchgeführt werden müssen, die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen zu ändern und die Tabellen in Anhang II Abschnitt 2.1 anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/76/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
4. Anhang II Abschnitt II.2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2002/49/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abschnitt 3 des Anhangs I sowie die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und gemeinsame Bewertungsmethoden festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/49/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/49/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. In Anhang III erhält Satz 2 des Eingangsteils folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, ein System für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO festzulegen und dieses anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 2004/42/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang III an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/42/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/42/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit und Mindestanforderungen sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und Zertifizierung sowie zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2006/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Anhang I aufgeführten Parameter G und die Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/44/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 2006/113/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Anhang I aufgeführten Parameter G und die Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/113/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend erhält Artikel 12 der Richtlinie 2006/113/EG folgende Fassung:
„Artikel 12
Die Kommission erlässt mit Unterstützung durch den mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/44/EG eingesetzten Ausschuss die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/44/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Was die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wie folgt geändert:
1. Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 95/57/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und etwaige Anpassungen der Liste dieser Merkmale festzulegen, die Mindestanforderungen in Bezug auf die Genauigkeit der Erhebungsergebnisse und die Verfahren zur Sicherstellung der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler festzulegen sowie genaue Regelungen für die Aufbereitung der erhobenen Daten durch die Mitgliedstaaten zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 95/57/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 95/57/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 1“ ersetzt.
5. In Artikel 9 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 1“ ersetzt.
6. In Artikel 11 werden folgende Absätze angefügt:
7. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für die NUTS-Klassifikation verwendeten Verwaltungseinheiten anzupassen, bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten von den Bevölkerungsgrenzen abzuweichen sowie kleinere Verwaltungseinheiten für die Zwecke der NUTS-Ebene 3 und die NUTS-Klassifikation zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen betreffend die sekundären Zielgebiete und die in der Anfangsstichprobe enthaltenen Einzelpersonen sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Methodik für die landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (LGR-Methodik), die Liste der Variablen und die Fristen für die Übermittlung der Daten dieser Gesamtrechnung auf den neuesten Stand zu bringen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Was die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen für die Module betreffend verschiedene Elemente wie die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen sowie den Erfassungsbereich und die Periodizität zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend erhalten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 folgende Fassung:
„Artikel 8 - Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.
(2) Die Kommission legt die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung angenommen.
Artikel 9 - Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Was die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen sowie die Anhänge an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einen Zeitplan und die Aufgliederung der Transaktionen festzulegen, die Frist für die Datenübermittlung und den Anteil am Gesamtwert für die Gemeinschaft anzupassen sowie gemeinsame Qualitätsstandards festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1161/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 7 wird gestrichen.
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 1999/93/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien festzulegen, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen, ob eine Stelle benannt werden sollte, die die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III feststellt. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/93/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/93/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „des Artikels 9“ durch die Worte „des Artikels 9 Absatz 2“ ersetzt.
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers festzulegen sowie allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Top Level Domain (TLD) „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Kriterien festzulegen, die für die Schaffung gemeinsamer Plattformen, welche auf die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen abzielen, erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/36/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 58 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 89/108/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Reinheitskriterien, denen Gefriermittel entsprechen müssen, sowie die Modalitäten der Probenahme, der Kontrolle der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel und der Temperaturkontrolle in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen festzulegen. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 89/108/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 89/108/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Was die Richtlinie 90/496/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Bestimmungen zur Änderung der Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie ihrer empfohlenen Tagesdosis, zur Festlegung einer Definition für „Ballaststoffe“ und einer diesbezüglichen Analysemethode, zur Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben, zur Änderung und Ergänzung der Liste der Nährstoffgruppen mit ihren Umrechnungsfaktoren sowie zur Festlegung von Regeln hinsichtlich des Umfangs der Angaben und der Weise, in der diese Angaben für Lebensmittel ohne Vorverpackung erfolgen müssen, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 90/496/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.
3. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.
7. In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.
8. In Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 2 werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.
9. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 1999/2/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Rechtsvorschriften für die Bestrahlung von Lebensmitteln durchzuführen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/2/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Festlegung von Ausnahmen in Bezug auf die Vorschriften zur Strahlungshöchstdosis für Lebensmittel und die Anwendung der Behandlung mit ionisierenden Strahlen in Verbindung mit einer chemischen Behandlung sowie für den Erlass zusätzlicher Anforderungen für die Zulassung von Bestrahlungsanlagen abzukürzen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für den Erlass von Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG oder der Durchführungsrichtlinie durch Verbote oder Einschränkungen gegenüber der früheren Rechtslage, soweit diese Änderungen erforderlich sind, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/2/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 2“ ersetzt.
4. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 2“ ersetzt.
5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 14 Absatz 2 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 2“ ersetzt.
7. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2002/46/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften für Vitamine und Mineralstoffe, die als Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, einschließlich spezieller Höchst- und Mindestmengen für in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltene Vitamine und Mineralstoffe sowie der entsprechenden Reinheitskriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, so sollte die Kommission für den Erlass von Maßnahmen zum Verbot der Verwendung eines zuvor zugelassenen Vitamins oder Mineralstoffs die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/46/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 91/672/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 91/672/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 91/672/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 92/75/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, weitere Haushaltsgerätearten in die Liste nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie aufzunehmen und Maßnahmen bezüglich der aufgelisteten Haushaltsgerätearten zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 92/75/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 92/75/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 96/50/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Modell des Schifferpatents anzupassen, um Entwicklungen hinsichtlich der für den Erwerb des Patents erforderlichen Berufskenntnisse Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/50/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 96/50/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 98/41/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen der Richtlinie ohne Erweiterung von deren Anwendungsbereich anzupassen, um später in Kraft getretenen Änderungen des SOLAS-Übereinkommens in Bezug auf die Registrierungssysteme Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 98/41/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 98/41/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2000/59/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge, die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b und die Verweise auf Instrumente der Gemeinschaft und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) sowie die Anhänge anzupassen, um die durch die Richtlinie 2000/59/EG eingeführte Regelung zu verbessern und um Gemeinschafts- oder IMO-Maßnahmen, die künftig in Kraft treten, zu berücksichtigen und somit deren harmonisierte Durchführung sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/59/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2001/96/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Begriffsbestimmungen, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen und -Rundschreiben und auf ISO-Normen sowie die Verweise auf Gemeinschaftsinstrumente und deren Anhänge anzupassen, um die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensregeln durchzuführen und eine Angleichung an internationale oder gemeinschaftsrechtliche Instrumente, die nach Erlass der Richtlinie 2001/96/EG angenommen oder geändert worden sind oder in Kraft getreten sind, vorzunehmen, sofern dadurch der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie nicht erweitert wird. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Verfahrensregeln betreffend Massengutschiffe und Umschlagsanlage sowie die Pflicht zur Berichterstattung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/96/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2002/6/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Aufstellung der Meldeformalitäten für Schiffe, die Unterzeichner, die technischen Spezifikationen sowie die Muster der FAL-Formulare der IMO zu ändern. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung der Richtlinie 2002/6/EG an Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/6/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/6/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2002/30/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Stadtflughäfen in Anhang I zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/30/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/30/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2002/91/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Teile des im Anhang festgelegten allgemeinen Rahmens an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/91/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2003/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die besonderen Stabilitätsanforderungen und die hinweisenden Leitlinien für die einzelstaatlichen Verwaltungen zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Licht gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2003/59/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/59/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Versicherungsbeträge für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter sowie die Versicherungsbeträge für die Haftung in Bezug auf Dritte anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Was die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang betreffend die Vorschriften für die Verwaltungen zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 wie folgt geändert:
1. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Was die Richtlinie 2006/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Werte und Berechnungsmethoden an den technischen Fortschritt anzupassen, den allgemeinen Rahmen für die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen zu präzisieren und zu ergänzen, den im harmonisierten Rechenmodell verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen zu erhöhen sowie harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und -Benchmarks auszuarbeiten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/32/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
13. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
14. Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen
15. Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus
16. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
17. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
18. Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen
19. Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen
20. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile
21. Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
22. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
23. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
24. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
25. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
26. Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung
27. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
28. Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen
29. Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen
30. Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
31. Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
32. Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft
33. Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „eu“
34. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
35. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
36. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
37. Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
38. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
39. Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
40. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
41. Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
42. Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)
43. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
44. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln
45. Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft
46. Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
47. Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
48. Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
49. Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
50. Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
51. Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
52. Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten
53. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
54. Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
55. Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
56. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
57. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
58. Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
59. Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer