Artikel 7 Zeitplan und Periodizität — Gemeinsames System für die Erstellung der Energiestatistik
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.
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