Artikel 4 Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten — Gemeinsames System für die Erstellung der Energiestatistik
(1) Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:
a) Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;
b) Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;
c) kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.
(2) Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.
(3) Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
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