Artikel 10 Durchführungsbestimmungen — Gemeinsames System für die Erstellung der Energiestatistik
Rückverweise
(1) Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);
b) Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);
c) Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);
d) Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);
e) Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);
f) Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);
(2) Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.
(3) Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.
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