ANHANG C MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN — Gemeinsames System für die Erstellung der Energiestatistik
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
| Energieprodukt | Definition |
| 1.Steinkohle | Schwarze, brennbare, feste, organische fossile Ablagerung mit einem auf aschefreie Substanz bezogenen Bruttoheizwert > 24 MJ/kg und einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt. |
| 2.Braunkohle | Braune bis schwarze, brennbare, feste, organische fossile Ablagerung mit einem auf aschefreie Substanz bezogenen Bruttoheizwert < 24 MJ/kg und einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt. |
| 2.1.Davon: ältere Braunkohle | Ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt bei 20 bis 25 %, ihr Aschegehalt bei 9 bis 13 %. Sie ist im Erdmittelalter entstanden. In der EU wird sie derzeit nur in Frankreich im Untertagebau gefördert. |
| 2.2.Davon: jüngere Braunkohle | Ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt zwischen 40 und 70 %, ihr Aschegehalt normalerweise zwischen 2 und 6 %. Je nach Lagerstätte kann sie auch bis zu 12 % Asche enthalten. Die jüngere Braunkohle ist überwiegend im Tertiär entstanden. Sie wird überwiegend im Tagebau gefördert. |
| 3.Torf | Brennbare, lockere oder komprimierte Ablagerung pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (bis zu 90 %), von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe.Diese Begriffsbestimmung berührt nicht die Begriffsbestimmung von erneuerbaren Energieträgern gemäß der Richtlinie 2001/77/EG und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006. |
| 4.Steinkohlenbriketts | Stücke gleicher Form und Abmessungen, die aus gemahlener Steinkohle unter Druck und unter Zusatz eines Bindemittels (Pech) geformt werden. |
| 5.Braunkohlenbriketts |
| Stücke gleicher Form und Abmessungen, die aus gemahlener und getrockneter Braunkohle unter hohem Druck und ohne Zusatz eines Bindemittels geformt werden. Einschließlich Trockenbraunkohle und Braunkohlengrus. |
| 6.Steinkohlenkoks | Künstlicher Brennstoff, der als fester Rückstand einer trockenen Destillation von Steinkohle unter gänzlichem oder teilweisem Luftabschluss entsteht.Dazu gehören:Steinkohlenkoks: durch Hochtemperaturverkokung erzeugt;Steinkohlenschwelkoks: durch Niedrigtemperaturverkokung erzeugt;Koks aus Gaswerken: in Gaswerken hergestellt. |
| 7.Braunkohlenkoks | Fester Rückstand einer trockenen Destillation von Braunkohle unter Luftabschluss. |
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
Folgende Aggregate sind für Steinkohle, Braunkohle insgesamt, ältere Braunkohle und Torf anzugeben:
| 1.Erzeugung |
| 2.WiedergewinnungIn Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer. |
| 3.Einfuhren |
| 3.1.Davon: aus anderen EU-Ländern |
| 4.Ausfuhren |
| 4.1.Davon: in andere EU-Länder |
| 5.BestandsveränderungenBestände der Bergwerke und Importeure.Ohne Verbraucherbestände (z. B. in Kraftwerken und Kokereien), jedoch einschließlich der Bestände von Verbrauchern, die direkt importieren.Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung. |
| 6.Berechnete InlandslieferungenBerechnete Gesamtmenge der für den inländischen Verbrauch gelieferten Mengen. Definiert als:Erzeugung + Wiedergewinnung + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen. |
| 7.Erfasste InlandslieferungenTatsächlich an den inländischen Markt gelieferte Mengen. Summe aller Lieferungen an die verschiedenen Verbraucher. Berechnete und erfasste Lieferungen können voneinander abweichen. |
| 7.1.Davon: Eigenverbrauch des ErzeugersIn den Produktionsanlagen selbst verbrauchte Mengen.Ohne Verbrauch von bergwerkseigenen Kraftwerken, bergwerkseigenen Brikettfabriken, bergwerkseigenen Kokereien und Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke. |
| 7.2.Davon: hauptsächlich der Energieerzeugung dienende Kraftwerke |
| 7.3.Davon: als Eigenanlage betriebene Kraftwerke in Kohlebergwerken |
| 7.4.Davon: Kokereien |
| 7.5.Davon: BrikettfabrikenBei der Umwandlung in (bergwerkseigenen und unabhängigen) Brikettfabriken verbrauchte Menge. |
| 7.6.Davon: Industrie insgesamt (ohne Eisen- und Stahlindustrie) |
| 7.7.Davon: Eisen- und Stahlindustrie |
| 7.8.Davon: Sonstige (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.)Lieferungen an Haushalte (einschließlich Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke und ihrer Nebenbetriebe), an den Dienstleistungssektor (Verwaltung, Handel usw.) und an nicht anderweitig genannte Sektoren (Fernheizwerke, Verkehr usw.). |
| 8.Endbestände |
| 8.1.Davon: Bergwerke |
| 8.2.Davon: Importeure |
| 8.3.Davon: in KokereienGilt nur für Steinkohle. |
Folgende Aggregate sind für Steinkohlen- und Braunkohlenkoks sowie für Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts anzugeben:
| 1.Erzeugung |
| 2.Einfuhren |
| 3.Ausfuhren |
| 3.1.Davon: in andere EU-Länder |
| 4.BestandsveränderungenBestände der Kokereien (an Koks) und der Brikettfabriken (an Briketts) sowie Bestände der Importeure.Ohne Bestände der Verbraucher, jedoch einschließlich der Bestände von Verbrauchern, die direkt importieren.Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung. |
| 5.Berechnete InlandslieferungenBerechnete Gesamtmenge der für den inländischen Verbrauch gelieferten Mengen. Definiert als:Produktion + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen |
| 6.Erfasste InlandslieferungenTatsächlich an den inländischen Markt gelieferte Mengen. Summe aller Lieferungen an die verschiedenen Verbraucher. Berechnete und erfasste Lieferungen können voneinander abweichen. |
| 6.1.Davon: Industrie insgesamt (ohne Eisen- und Stahlindustrie) |
| 6.2.Davon: Eisen- und Stahlindustrie |
| 6.3.Davon: Sonstige (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.)Lieferungen an Haushalte (einschließlich Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke und ihrer Nebenbetriebe) und an den Dienstleistungssektor (Verwaltung, Handel usw.). |
| 7EndbeständeEs handelt sich um Beständeder Kokereien (gilt nur für Steinkohlen- und Braunkohlenkoks),der Brikettfabriken (gilt nur für Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts),der Importeure. |
Für Braunkohle, Braunkohlenkoks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts sind die Gesamteinfuhren aus EU-Ländern und aus Nicht-EU-Ländern anzugeben.
Für Steinkohle sind die Einfuhren aus folgenden Ursprungsländern anzugeben:
| 1.Einfuhren aus EU-Ländern |
| 1.1.Davon: Deutschland |
| 1.2.Davon: Vereinigtes Königreich |
| 1.3.Davon: Polen |
| 1.4.Davon: sonstige EUDie jeweiligen Länder sind anzugeben. |
| 2.Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern |
| 2.1.Davon: USA |
| 2.2.Davon: Australien |
| 2.3.Davon: Republik Südafrika |
| 2.4.Davon: GUS |
| 2.4.1.Unter 2.4: Russland |
| 2.4.2.Unter 2.4: Ukraine |
| 2.5.Davon: Kanada |
| 2.6.Davon: Kolumbien |
| 2.7.Davon: China |
| 2.8.Davon: sonstige Einfuhren aus Nicht-EU-LändernDie jeweiligen Länder sind anzugeben. |
3
Entfällt.
Dieses Kapitel betrifft Strom.
Folgende Aggregate sind anzugeben:
Für die nachstehenden Aggregate sind Brutto- und Nettomengen anzugeben:
| 1.Stromerzeugung insgesamt |
| 1.1.Davon: Kernkraftwerke |
| 1.2.Davon: Wasserkraft |
| 1.2.1Unter 1.2: Anteil von Pumpspeicherwerken an der Erzeugung aus Wasserkraft |
| 1.3.Davon: geothermische Energie |
| 1.4.Davon: herkömmliche Wärmekraftwerke |
| 1.5.Davon: Windkraft |
Außerdem sind folgende Energiemengen anzugeben:
| 2.Einfuhren |
| 2.1.Davon: aus anderen EU-Ländern |
| 3.Ausfuhren |
| 3.1.Davon: in Nicht-EU-Länder |
| 4.Verbrauch in Pumpspeicherwerken |
| 5.InlandsverbrauchWird wie folgt berechnet:Gesamtnettoerzeugung + Einfuhren - Ausfuhren - Verbrauch in Pumpspeicherwerken |
Hinsichtlich des Brennstoffverbrauchs in Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen sind folgende Aggregate anzugeben (zur Definition von Steinkohle und Braunkohle siehe Anhang B):
| 6.Gesamtbrennstoffverbrauch in Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen UnternehmenGesamte Brennstoffmenge, die für die Stromerzeugung sowie für die Erzeugung von Wärme, die ausschließlich zum Verkauf an Dritte bestimmt ist, verbraucht wird. |
| 6.1.Davon: Steinkohle |
| 6.2.Davon: Braunkohle |
| 6.3.Davon: Mineralölerzeugnisse |
| 6.4.Davon: Erdgas |
| 6.5.Davon: abgeleitetes Gas (industriell erzeugte Gase) |
| 6.6.Davon: andere Brennstoffe |
Hierunter versteht man Anlagen, in denen Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden und die der öffentlichen Stromversorgung dienen. Folgende Endbestände (Bestände am Ende des Berichtsmonats) sind anzugeben:
| 1.Steinkohle |
| 2.Braunkohle |
| 3.Mineralölerzeugnisse |
| 1.Energiemengen | Strom: GWh.Steinkohle, Braunkohle und Mineralölerzeugnisse: 103 Tonnen und TJ auf der Basis des Nettoheizwerts.Erdgas und abgeleitete Gase: TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts.Andere Brennstoffe: TJ auf der Basis des Nettoheizwerts.Nukleare Wärme: TJ. |
| 2.Bestände | 103 Tonnen |
Entfällt.
Soweit nicht anders bestimmt, betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, sonstige Kohlenwasserstoffe, Raffineriegas (nicht verflüssigt), Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), Dieselkraftstoff für Kraftfahrzeuge, Heizöl und sonstiges Gasöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt), Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse und Petrolkoks.
Bei Motorenbenzin ist, soweit zutreffend, zu unterscheiden zwischen:
bleifreiem Motorenbenzin: Motorenbenzin, dem keine Bleiverbindungen zur Erhöhung der Oktanzahl zugesetzt wurden; es kann organisches Blei in Spuren enthalten;
verbleitem Motorenbenzin: Motorenbenzin, dem zur Erhöhung der Oktanzahl Tetraethylblei und/oder Tetramethylblei zugesetzt wurde.
Die „sonstigen Erzeugnisse“ umfassen sowohl die in Anhang B Kapitel 4 definierten Erzeugnisse als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse. Die Mengen dieser Erzeugnisse sind nicht getrennt anzugeben.
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe.
| 1.Einheimische ErzeugungGilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial. |
| 2.Sonstige QuellenZusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, deren Erzeugung bereits in anderen Brennstoffbilanzen erfasst wird.Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial. |
| 3.Rückläufe aus der petrochemischen IndustrieFertig- oder Halbfertigerzeugnisse, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial. |
| 4.Übertragene ErzeugnisseImportierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial. |
| 5.Ein- und AusfuhrenEinschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben.Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung von eingeführtem Flüssigerdgas gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.Hinweis: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist im Fragebogen über erneuerbare Energien anzugeben. |
| 6.DirektverbrauchRohöl, NGL und sonstige Kohlenwasserstoffe, die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden.Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls. |
| 7.BestandsveränderungenPositive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung. |
| 8.Berechneter RaffinerieeingangRechnerisch ermittelte Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden. Definiert als:Einheimische Erzeugung + Aus sonstigen Quellen + Rückläufe aus der Industrie + Übertragene Produkte + Einfuhren - Ausfuhren - Direktverbrauch - Bestandsveränderungen |
| 9.Statistische AbweichungDefiniert als berechneter Raffinerieeingang minus erfasstem Raffinerieeingang. |
| 10.Erfasster RaffinerieeingangGemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden. |
| 11.RaffinerieverlusteDifferenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht. |
| 12.Erzeugung von OxigenatenIn der Erzeugung angefallene oder aus anderen Quellen stammende Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether) und TAME (Tert-Amyl-Methylether), Alkohole (Methanol, Ethanol) und Ester, die Benzin und Dieselkraftstoff beigemischt werden. |
Die folgende Tabelle gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe/Oxigenate.
| 1.RohstoffeingängeMenge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden. |
| 2.Brutto-RaffinerieausstoßIn einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigerzeugnissen.Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff. |
| 3.RecyclingprodukteFertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückflüssen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden. |
| 4.RaffineriebrennstoffErdölprodukte, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer Raffinerie verbraucht werden.Ohne Produkte, die von Erdölunternehmen außerhalb des Raffinierprozesses verwendet werden, z. B. in Bunkern oder Öltankern.Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte. |
| 5.Ein- und Ausfuhren |
| 6.Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt |
| 7.Austausch zwischen ErzeugnissenErzeugnisse, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Erzeugnis neu zugeordnet werden.Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge müssen sich zu Null addieren. |
| 8.Übertragene ErzeugnisseImportierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse. |
| 9.BestandsveränderungenPositive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung. |
| 10.Berechnete BruttoinlandslieferungenDefiniert als:Rohstoffeingänge + Brutto-Raffinerieausstoß + Recycling-Produkte - Raffineriebrennstoff + Einfuhren - Ausfuhren - Bunkerkohle (Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt) + Austausch zwischen Erzeugnissen - Übertragene Erzeugnisse - Bestandsveränderungen. |
| 11.Statistische AbweichungDefiniert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus beobachtete Bruttoinlandslieferungen. |
| 12.Erfasste BruttoinlandslieferungenErfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.Dieser Wert kann vom berechneten Wert abweichen, was u. a. auf Unterschiede im Erfassungsbereich oder auf unterschiedliche Definitionen in den Berichtssystemen zurückzuführen ist. |
| 12.1.Davon: Lieferungen an die internationale Zivilluftfahrt |
| 12.2.Davon: Lieferungen an Kraftwerke |
| 12.3.Davon: Lieferungen von Kraftfahrzeug-LPG |
| 12.4.Davon: (Brutto-) Lieferungen an die petrochemische Industrie |
| 13.Rückläufe von der petrochemischen Industrie an die Raffinerien |
| 14.Nettoinlandslieferungen insgesamt |
Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte außer Raffineriegas anzugeben:
| 1.Bestände auf dem Hoheitsgebiet des StaatesBestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Pipelines, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Pipelines, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See. |
| 2.Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte BeständeAuf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist. |
| 3.Bestände mit bekannter ausländischer BestimmungUnter 2 nicht erfasste Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden. |
| 4.Sonstige Bestände unter ZollverschlussWeder unter 2 noch unter 3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. |
| 5.Bestände von GroßverbrauchernUmfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher. |
| 6.Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf ReedeUmfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die in ihrem Land entladen wird. |
| 7.Von staatlichen Stellen auf dem Hoheitsgebiet des Staates gelagerte BeständeUmfasst Bestände für nicht militärische Zwecke, die von Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden, Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag des Staates gelagert werden. |
| 8.Auf dem Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von LagerunternehmenBestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen. |
| 9.Alle übrigen Bestände auf dem Hoheitsgebiet des StaatesAlle übrigen Bestände, die den Bestimmungen unter 1 entsprechen. |
| 10.Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde BeständeBestände, die Eigentum ihres Landes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist. |
| 10.1.Davon: Bestände des Staates |
| 10.2.Davon: Bestände von Lagerunternehmen |
| 10.3.Davon: sonstige Bestände |
| 11.Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in ihr Land vorgesehen sindNicht unter 10 erfasste Bestände, die Eigentum ihres Landes sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in ihr Land warten. |
| 12.Sonstige Bestände unter ZollverschlussSonstige Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind. |
| 13.PipelineinhaltIn den Pipelines befindliches Öl (Rohöl und Mineralölerzeugnisse), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Pipelines erforderlich ist. |
Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:
im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände,
sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung,
im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände,
sonstige im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in ihr Land vorgesehen sind.
Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
3
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgenden Ausnahmen:
1. Dänemark einschließlich Färöer und Grönland,
2. Schweiz einschließlich Liechtenstein.
Entfällt.
Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
| 1.Einheimische ErzeugungAlle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen.Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen.Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Pipelines und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen. |
| 2.Einfuhren |
| 3.Ausfuhren |
| 4.BestandsveränderungenPositive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung. |
| 5Berechnete BruttoinlandslieferungenDefiniert als:Einheimische Erzeugung + Einfuhren - Ausfuhren - Bestandsveränderungen |
| 6.Statistische AbweichungDefiniert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus beobachtete Bruttoinlandslieferungen. |
| 7.Erfasste BruttoinlandslieferungenEinschließlich des in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Pipelinesystemen und in Verarbeitungsanlagen) und der Verteilungsverluste. |
| 8.Auf dem Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangs- und EndbeständeIn besonderen Speichereinrichtungen (erschöpfte Gas- oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume u. a.) oder als Flüssiggas gelagerte Mengen. Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat voraus gehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats. |
| 9.Eigenverbrauch und Verluste in der GasindustrieIn der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Pipelinesystemen und in Verarbeitungsanlagen).Einschließlich Verteilungsverluste. |
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:
in Volumeneinheiten: in 106 m3 bei Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa),
in Energieeinheiten: in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts.
Entfällt.
Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten Daten:
1. Berichtszeitraum
2. Häufigkeit
3. Frist für die Datenübermittlung
4. Übertragungsformat und -verfahren
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