Artikel 6 Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL II BETRIEBSGENEHMIGUNG
Artikel 6 Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist stets der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.
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